Nachweis für Wiederverkäufer

Mit dem Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz ist das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren ab 1. September 2013 auf inländische Strom- und Gaslieferungen ausgeweitet worden (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b UStG). Hier finden Sie unseren Nachweis vom Finanzamt Sigmaringen, dass wir Wiederverkäufer von Elektrizität für Zwecke des § 13b UStG sind, jedoch nicht für Erdgas.

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