Dezember-Soforthilfe für Gas- und Wärmekunden

Kunden profitieren im Dezember von der Soforthilfe Gas und Wärme

Die Bundesregierung wird Bürgerinnen und Bürger sowie kleinere und mittlere Gewerbebetriebe von den hohen Energiekosten entlasten. Mit Blick auf den Start der Entlastungen für Endverbraucher (sogenannter „Dezemberabschlag“), informieren wir über die Umsetzung der Dezemberentlastung und weisen darauf hin, dass es mehrere gesetzliche Möglichkeiten gibt. Gesetzliche Grundlage ist das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (ESWG).

Die Entlastung erfolgt automatisch. Verbraucher müssen keinen Antrag auf Entlastung bei den Gas- oder Wärmelieferanten stellen, um von den Dezember-Soforthilfen für Gas und Wärme zu profitieren. Die Entlastungen werden vom Versorger nach den gesetzlichen Vorgaben errechnet und an die Kunden weitergegeben.

Wie die Stadtwerke Bad Saulgau den Jahresverbrauch für die Soforthilfe Gas und Wärme ermitteln, ist gesetzlich vorgeschrieben: Bei Gas ist es ein Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Netzbetreiber für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat.

Bei Wärme kommt es nicht auf den Jahresverbrauch an. Hier wird nach den gesetzlichen Bestimmungen der Betrag der im September 2022 an den Wärmeversorger geleisteten, monatlichen Abschlagszahlung berücksichtigt, alternativ der monatliche Rechnungsbetrag.

 
 

So werden die Stadtwerke Bad Saulgau die Dezemberentlastung umsetzen:

 
 

Gas-SLP-Kunden (Private Haushalte und Gewerbebetriebe)

Wenn für Dezember 2022 eine Vorauszahlung oder Abschlagszahlung vertraglich vereinbart ist, dann bekommt der Kunde seine Dezemberhilfe, indem wir als Versorger
bei einem SEPA-Lastschrift-Mandat die Dezember-Abbuchung stoppen,
• Veranlasst der Letztverbraucher selbst eine Zahlung, werden wir als Erdgaslieferant diese Zahlung im Zuge der nächsten Rechnung verrechnen, eine unmittelbare Rückzahlung an den Kunden erfolgt zunächst nicht.

Bitte beachten: Bei den Stadtwerken Bad Saulgau entspricht der monatliche Abschlag nicht einem Zwölftel des Jahresverbrauchs sondern ungefähr einem Zehntel (Abschläge werden lediglich von März bis Dezember erhoben). Wir werden bis zur Jahresendabrechnung den genauen Entlastungsbetrag i. H. v. einem Zwölftel des Jahresverbrauchs unter Berücksichtigung des jeweiligen Dezember-Grund- und -Arbeitspreises ermitteln. Sowohl der nicht erhobene Abschlagsbetrag sowie der gesetzliche Entlastungsbetrag werden in der Jahresverbrauchsabrechnung ausgewiesen. Eine etwaige Differenz wird abgerechnet.

Gas RLM-Kunden (in der Regel mit gößeren Abnahmemengen)

Ist für Dezember 2022 keine Vorauszahlung oder Abschlagszahlung vertraglich vereinbart, werden wir den Entlastungsbetrag auf der Jahresendabrechnungen entsprechend berücksichtigen. 

Gas-Sonderkunden (RLM) mit einem jährlichen Verbrauch von mehr als 1.500.000 kWh/Jahr werden nicht automatisch berücksichtigt und müssen zunächst selbst die Berechtigungen nach ESWG prüfen und anschließend einen Antrag auf Entlastung in Textform bis zum 31.12.2022 bei den Stadtwerken Bad Saulgau stellen!

Wärmekunden

Als Wärmeversorgungsunternehmen sind wir verpflichtet, den entlastungsberechtigten Kunden (für deren im Dezember 2022 zu leistende Zahlungen) eine finanzielle Kompensation bis zum 31.Dezember 2022 zu leisten.

Wenn für Dezember 2022 eine Vorauszahlung oder Abschlagszahlung vertraglich vereinbart ist, dann bekommt der Kunde seine Dezemberhilfe, indem wir als Versorger
• bei einem SEPA-Lastschrift-Mandat die Dezember-Abbuchung stoppen,
• Veranlasst der Letztverbraucher selbst eine Zahlung, werden wir als Erdgaslieferant diese Zahlung im Zuge der nächsten Rechnung verrechnen.

Bitte beachten: Der Dezember-Abschlag entspricht nicht zwingend dem Betrag der tatsächlichen Entlastung. Wir werden bis zur Jahresendabrechnung den genauen Entlastungsbetrag unter Berücksichtigung des jeweiligen Grund-, Service- und Arbeitspreises für Dezember einschließlich des gesetzlichen Zuschlags von 20% ermitteln. Sowohl der nicht erhobene Abschlagsbetrag sowie der gesetzliche Entlastungsbetrag werden in der Jahresverbrauchsabrechnung ausgewiesen. Eine etwaige Differenz wird abgerechnet.

Ist für Dezember 2022 keine Vorauszahlung oder Abschlagszahlung vertraglich vereinbart, werden wir den Entlastungsbetrag auf der Jahresendabrechnungen entsprechend berücksichtigen. 

 
 

Ziel jedes Versorgers ist, dass alle entlastungsberechtigten Gas- und Wärmekunden so schnell wie möglich von den, vom Bund zur Verfügung gestellten, Finanzmittel für den Dezemberabschlag profitieren. Wie die Entlastung den Kunden erreicht, hängt vom Energieversorger und den mit dem Kunden für Dezember vereinbarten Zahlungen ab.

Für die Stadtwerke Bad Saulgau bedeutet die Dezemberentlastung einen erheblichen Aufwand, denn die Zahlungsläufe von ca. 3.000 Kundinnen und Kunden müssen angepasst werden. Die Entlastungszahlungen aus Bundesfinanzmitteln für unsere Kundinnen und Kunden müssen wir zunächst bei dem von der Bundesregierung beauftragten Unternehmen PwC beantragen. Die Auszahlung der Anträge erfolgt nach einer weiteren Prüfung durch die KfW-Bank.

Bereits jetzt ist aber absehbar, dass nicht alle Energieversorger rechtzeitig zum 1. Dezember 2022 die zur Weitergabe an ihre Kunden gedachten staatlichen Entlastungszahlungen von der KfW auf dem eigenen Geschäftskonto haben werden. Trotzdem werden die Stadtwerke Bad Saulgau ihre gesetzlichen Entlastungspflichten für die Kunden erbringen.

MOOSHEIMER STRASSE 28
88348 BAD SAULGAU
07581/506-0

Montag bis Freitag
07.45- 12.30 Uhr

Montag, Mittwoch, Donnerstag
13.30 - 16.00 Uhr

Dienstag
07.45- 16.00 Uhr

Individuelle Termine außerhalb
der Geschäftszeiten möglich!

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