Die Stadt Bad Saulgau ist als untere Baurechtsbehörde bemüht, Ihr Vorhaben bestmöglich zu unterstützen und umsetzungsreif zu machen. Dies setzt voraus,
dass möglichst zu Beginn alle notwendigen Antragsunterlagen vollständig
vorgelegt werden.
Die erforderlichen Vordrucke erhalten Sie bei der Baurechtsbehörde
oder Sie können sie hier am Bildschirm anschauen und ausdrucken.
Da es sich nicht um unterschriftsfreie Formulare handelt, müssen sie ausgedruckt und bei der Baurechtsbehörde eingereicht werden. Bitte bedenken Sie, dass jeder Antrag auf seine individuelle Besonderheit hin geprüft werden muss und die bei der Baurechtsbehörde eingehende Zahl der Anträge, sowie die Unterschiedlichkeit der Bauvorhaben eine eingehende Prüfung voraussetzt. Ein persönliches Beratungsgespräch vorab mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in wird daher empfohlen. Er/sie wird Ihnen helfen, ihr Verfahren bestmöglich vorzubereiten, um eine kurzfristige und rechtssichere Bearbeitung Ihres Verfahrens zu gewährleisten.
Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen ist genehmigungspflichtig. Dies bestimmt die Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO). Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen und zwar dann, wenn es sich um verfahrensfreie Vorhaben (§ 50 LBO), um Vorhaben des Kenntnisgabeverfahrens (§ 51 LBO) oder um Vorhaben im vereinfachten Verfahren (§ 52 LBO) sowie um den Abbruch baulicher Anlagen handelt. Es sind also unterschiedliche Verfahren zu beachten. Handelt es sich um ein genehmigungspflichtiges oder vereinfachtes Vorhaben, so muß ein Bauantrag bei der Baurechtsbehörde eingereicht und die Baugenehmigung abgewartet werden.
Dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
Der Lageplan, die Bauzeichnungen, Darstellung der Grundstücksentwässerung und die bautechnischen Nachweise bzw. die Erklärung zum Standsicherheitsnachweis sind von den Fachleuten, wie Architekten, Vermessungsingenieure, Baustatikern zu fertigen.
Der Bauantrag wird mit den zugehörigen Unterlagen bei der Baurechtsbehörde auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den bauordnungs- und planungsrechtlichen Vorschriften geprüft. Sollten Unterlagen fehlen, ruht der Antrag bis zum Eingang der nachzureichenden Papiere. Sind bei der Vorprüfung keine Mängel aufgetaucht bzw. die fehlenden Unterlagen inzwischen eingetroffen, werden die Stellungnahmen verschiedener Ämter und Dienststellen eingeholt. Parallel zur Ämterbeteiligung findet eine Angrenzerbenachrichtigung statt. Die Benachrichtigung ist nicht erforderlich bei Angrenzern, die eine schriftliche Zustimmungserklärung ( zum Formular ) abgegeben oder die Bauvorlagen unterschrieben haben. Wenn sämtliche Stellungnahmen vorliegen, faßt die Baurechtsbehörde diese mit der eigenen technischen und öffentlich-rechtlichen Prüfung zusammen und erteilt die Baugenehmigung. Mit der Ausführung des Bauvorhabens darf erst nach Erteilung des Baufreigabescheines (Roter Punkt) begonnen werden. Der Bauherr hat den Baubeginn der Baurechtsbehörde schriftlich mitzuteilen. Die Baurechtsbehörde kann in der Baugenehmigung vorschreiben, dass bestimmte Bauteile oder Bauarbeiten oder auch die gesamte bauliche Anlage nach ihrer Fertigstellung abzunehmen ist. In diesem Fall hat der Bauherr rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, wann die Voraussetzungen für die Abnahme gegeben sind. Über die Abnahme stellt die Baurechtsbehörde auf Antrag des Bauherrn eine Bescheinigung aus.
Für bestimmte Bauvorhaben kann auch das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Dieses ist durch einen reduzierten Prüfungsumfang der Baurechtsbehörde gekennzeichnet. Der Prüfungsumfang umfasst grundsätzlich nur die Überprüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach dem Baugesetzbuch und die Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen nach der Landesbauordnung. Im Übrigen ist der Bauherr selbst für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich. Befreiungen, Ausnahmen und Abweichungen sind daher gesondert zu beantragen. Der Verfahrensablauf entspricht im Wesentlichen dem des traditionellen Baugenehmigungsverfahrens.
Manchmal können aus den unterschiedlichsten Gründen, die materiellen Vorschriften der Landesbauordnung nicht eingehalten werden. In diesem Fall hat der Bauherr die Möglichkeit, einen Antrag auf Abweichung, Ausnahmen und Befreiungen zu stellen.
Der Bauherr kann bei bestimmten Bauvorhaben wählen, ob er das Genehmigungsverfahren oder das Kenntnisgabeverfahren durchführt. Bei welchen Bauvorhaben das Wahlrecht besteht ist in § 51 Landesbauordnung geregelt. Das Paradebeispiel für das Kenntnisgabeverfahren ist das Wohngebäude, das innerhalb eines Bebauungsplanes liegt, der nach dem 29.06.1961 rechtsverbindlich geworden ist. Der Unterschied zwischen dem Kenntnisgabeverfahren und Baugenehmigungsverfahren liegt darin, dass der Antragsteller der Baurechtsbehörde sein Bauvorhaben lediglich "zur Kenntnis" gibt. Eine förmliche Genehmigung wie im Baugenehmigungsverfahren wird im Kenntnisgabeverfahren nicht erteilt. Die Baurechtsbehörde bestätigt lediglich den Eingang der vollständigen Unterlagen, verbunden mit einer Angabe des Zeitpunkts, ab dem mit den Bauarbeiten begonnen werden darf. Die Verantwortung im Kenntnisgabeverfahren ist daher auf den Planverfasser übertragen, der die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit der Anzeige bestätigen muss. Befreiungen, Ausnahmen und Abweichungen sind gesondert zu beantragen. Im Kenntnisgabeverfahren hat der Bauherr als Bauvorlagen einzureichen:
Zur Klärung einzelner Fragestellungen im Zusammenhang mit einem genehmigungspflichtigen Vorhaben, kann die Beantragung eines Bauvorbescheids hilfreich sein. Hauptanwendungsfall bei Bauvoranfragen ist die Klärung, ob ein Grundstück grundsätzlich, das heißt bauplanungsrechtlich, bebaubar ist. Der Bauvorbescheid ist eine rechtsverbindliche Entscheidung, an die die Baurechtsbehörde wie auch der Bauherr gebunden sind. Er ersetzt jedoch nicht einen Antrag auf Baugenehmigung. Der Bescheid ist 3 Jahre gültig. Dem nachstehenden Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides sind die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenen Fragen - bitte konkret formulieren - erforderlich sind.
Im Rahmen einer Bauvoranfrage benötigen wir folgende Unterlagen:
> Antrag auf Bauvorbescheid (zum Formular)
> Lageplan, zeichnerischer Teil (auf der Grundlage eines aktuellen Auszugs aus dem Liegenschaftskataster)
> Lageplan, schriftlicher Teil (zum Formular)
> Bauzeichnungen, abhängig von der zu klärenden Fragestellung
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