Für den Frühjahrsautoputz ist die Waschanlage Pflicht

Für viele Autobesitzer steht derzeit nicht nur der Wechsel von Winter- auf Sommerreifen an. Das Auto erhält meist auch einen Frühjahrsputz und wird von Dreck und Salz befreit. Was kaum bekannt ist: Zulässig ist die Fahrzeugwäsche weder auf öffentlichen Straßen, noch auf dem Privatgrundstück.

Für den öffentlichen Verkehrsraum geht das ganz direkt aus der städtischen Polizeiverordnung hervor. Diese untersagt das Abspritzen von Fahrzeugen. Und auch auf dem Privatgrundstück greift das bundesweit gültige Wasserhaushaltsgesetz. Dieses verbietet es, potenziell gefährliche Stoffe in Gewässer oder das Grundwasser einzuleiten.

Wer sein Auto abspritzt, spült damit auch Ölrückstände, Benzinreste und Bremsstaub ins Wasser. Diese Stoffe belasten die Umwelt. Besonders giftig wird der Abwassercocktail, wenn dann noch hochaggressive chemische Mittel wie Felgenreiniger hinzukommen. Wer sein Fahrzeug dann beispielsweise in der Garagenauffahrt wäscht, bringt diese Stoffe dann indirekt ins Grundwasser ein. Denn selbst wenn die Fläche an die Kanalisation angeschlossen ist, kann in aller Regel nicht sicher gewährleistet werden, dass nicht doch Schadstoffe ins Erdreich versickern, beispielsweise weil eine Hoffläche nicht geteert, sondern nur gepflastert und damit teildurchlässig ist. Und wird das Abwasser in einem Trennsystem abgeleitet, landet das Waschwasser aus Hof- und Straßenflächen gar nicht in der Kläranlage, sondern im Gewässer.

Für die Fahrzeugwäsche sind deshalb Waschanlagen oder Waschboxen der richtige Ort. Denn nur dort sind Abscheideranlagen eingebaut, die das stark belastete Waschwasser reinigen. Wer selbst zu Gartenschlauch oder Hochdruckreiniger greift, könnte hingegen Gefahr laufen, ein Bußgeld zu erhalten, egal ob die Wäsche im eigenen Hof, der Garagenauffahrt, dem Stellplatz oder auf der Straße vor dem Haus erfolgt.

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