Gaststättengesetz: Stehendes Gaststättengewerbe/Eröffnung einer Gaststätte

Ein Gewerbe, welches an einem dauerhaften Standort Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet (z.B. Restaurants, Kneipen etc.), bezeichnet man als ein stehendes Gaststättengewerbe. Das Gewerbe ist an eine bestimmte Betriebsstätte gebunden.

Seit dem 01.01.2026 muss ein stehendes Gaststättengewerbe zunächst beim zuständigen Gewerbeamt, dem Bürgerbüro der Stadt Bad Saulgau, angemeldet werden. Diese Gewerbeanzeige hat mindestens sechs Wochen vor dem tatsächlichen Beginn des Betriebs zu erfolgen. Bei der Anzeige des Gaststättengewerbes ist zudem der Unterrichtungsnachweis der IHK (Industrie- und Handelskammer Baden-Württemberg) vorzulegen, unabhängig davon, ob Alkohol ausgeschenkt wird oder nicht. Diese Unterrichtung muss bei einer der zwölf IHK-Standorte in Baden-Württemberg absolviert werden.
Der Unterrichtungsnachweis darf bei Gewerbeanmeldungen bis zum 30.06.2026 nicht vor dem 01.07.2025 ausgestellt worden sein. Nach dem 01.07.2026 dürfen lediglich Unterrichtungsnachweise anerkannt werden, die ab dem 01.01.2026 ausgestellt worden sind.

Von der Unterrichtungspflicht sind Personen ausgenommen, die aufgrund einer beruflichen oder wissenschaftlichen Ausbildung die Grundzüge der lebensmittelrechtlichen Vorschriften kennen (z. B. Koch, Bäcker, Hotelfachfrau etc.) – hier genügt dann die Kopie des Abschlusszeugnisses.

Die Gewerbeanzeige wird seitens des Gewerbeamtes zur weiteren Bearbeitung automatisch an die Gaststättenbehörde weitergeleitet.

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